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Bei Immobilien:
ES IST ZU EMPFEHLEN ALS GESCHENKGEBER IM VERTRAG
SICHERHEITEN ZU VEREINBAREN
Neuerung durch die Steuerreform
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
www.ra-afp.comFoto: © Shmel -
Fotolia.com www.improve.or.at|
office@improve.or.atZERTIFIZIERTES BILDUNGSINSTITUT
IM
PROVE-
BILDUNG MIT ZUKUNFT
Foto: ©
pixabay.comAUSBILDUNG ZUM/R
JUGENDBEAUFTRAGTEN
(GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE ARBEIT
IM GEMEINDERAT)
START:
16.9.2015
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• Bei einem Verkehrswert von 0 bis
250.000 EUR liegt der Steuersatz bei
0,5%
• Bei einem Verkehrswert von 250.001
bis 400.000 EUR liegt der Steuersatz
bei 2,0 %
• Bei einem Verkehrswert über 400.000
EUR liegt der Steuersatz bei 3,5 %
Ab 2016 wird sich daher im Regelfall die
Steuerlast erhöhen, weil der dreifache Ein-
heitswert meist weit unter dem Verkehrs-
wert liegt. Die neue Regelung kann aber
bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert
von maximal 250.000 EUR die Steuerlast
senken, weil dann die Besteuerung nur
noch bei 0,5 Prozent liegt. Bei der Beurtei-
lung, ob eine Übertragung noch heuer vor
Inkrafttreten der neuen Regelung sinnvoll
ist, kommt es auf verschiedene Umstände
und Motive an. Entscheidet man sich für die
vorzeitige Übertragung des Objekts, sollte
man sich vorher bei einem Rechtsanwalt
oder Notar beraten lassen und sich bei der
Vertragsgestaltung als Geschenkgeber ab-
sichern wie z.B. mit der Einräumung eines
Fruchtgenusses und/oder Wohnrechts sowie
mit Belastungs- und Veräußerungsverbot.
W
er ab 1.1.2016 seine Immobilie
verkauft, muss künftig 30% statt
bisher 25 % Immobilienertrags-
steuer abführen, wenn es sich
um einen steuerpflichtigen Veräuße-
rungsvorgang handelt. Bemessungs-
grundlage ist weiterhin grundsätzlich die
Differenz zwischen Anschaffungs- und
Verkaufspreis, die aufgrund gestiegener
Immobilienpreise hoch ausfallen kann.
Die Begünstigung von nahen Angehö-
rigen bei der Grunderwerbsteuer fällt
weg. Bislang berechnet sich sowohl
bei unentgeltlichen als auch entgelt-
lichen Übertragungen im Familienkreis
die Grunderwerbsteuer nur nach dem
dreifachen Einheitswert, auf den nahe
Verwandte den vergünstigten Steuersatz
von 2 % zu zahlen haben. Bei Erbschaf-
ten und Schenkungen ab 1.1.2016 ist
nun künftig allgemein auch bei Über-
tragung im Familienkreis der Verkehrs-
wert die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer, sodass allenfalls
eine in Erwägung gezogene Übertragung
noch heuer vorgezogen werden sollte.
Ab 2016 gilt beim unentgeltlichen Er-
werb eine Staffelung nach dem Wert der
Liegenschaft: