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information & recht

Bei Immobilien:

ES IST ZU EMPFEHLEN ALS GESCHENKGEBER IM VERTRAG

SICHERHEITEN ZU VEREINBAREN

Neuerung durch die Steuerreform

Mag.

a

Angelika

Fehsler-Posset

Rechtsanwältin

www.ra-afp.com

Foto: © Shmel -

Fotolia.com www.improve.or.at

|

office@improve.or.at

ZERTIFIZIERTES BILDUNGSINSTITUT

IM

PROVE-

BILDUNG MIT ZUKUNFT

Foto: ©

pixabay.com

AUSBILDUNG ZUM/R

JUGENDBEAUFTRAGTEN

(GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE ARBEIT

IM GEMEINDERAT)

START:

16.9.2015

weitere Termine finden Sie

auf unserer Homepage

• Bei einem Verkehrswert von 0 bis

250.000 EUR liegt der Steuersatz bei

0,5%

• Bei einem Verkehrswert von 250.001

bis 400.000 EUR liegt der Steuersatz

bei 2,0 %

• Bei einem Verkehrswert über 400.000

EUR liegt der Steuersatz bei 3,5 %

Ab 2016 wird sich daher im Regelfall die

Steuerlast erhöhen, weil der dreifache Ein-

heitswert meist weit unter dem Verkehrs-

wert liegt. Die neue Regelung kann aber

bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert

von maximal 250.000 EUR die Steuerlast

senken, weil dann die Besteuerung nur

noch bei 0,5 Prozent liegt. Bei der Beurtei-

lung, ob eine Übertragung noch heuer vor

Inkrafttreten der neuen Regelung sinnvoll

ist, kommt es auf verschiedene Umstände

und Motive an. Entscheidet man sich für die

vorzeitige Übertragung des Objekts, sollte

man sich vorher bei einem Rechtsanwalt

oder Notar beraten lassen und sich bei der

Vertragsgestaltung als Geschenkgeber ab-

sichern wie z.B. mit der Einräumung eines

Fruchtgenusses und/oder Wohnrechts sowie

mit Belastungs- und Veräußerungsverbot.

W

er ab 1.1.2016 seine Immobilie

verkauft, muss künftig 30% statt

bisher 25 % Immobilienertrags-

steuer abführen, wenn es sich

um einen steuerpflichtigen Veräuße-

rungsvorgang handelt. Bemessungs-

grundlage ist weiterhin grundsätzlich die

Differenz zwischen Anschaffungs- und

Verkaufspreis, die aufgrund gestiegener

Immobilienpreise hoch ausfallen kann.

Die Begünstigung von nahen Angehö-

rigen bei der Grunderwerbsteuer fällt

weg. Bislang berechnet sich sowohl

bei unentgeltlichen als auch entgelt-

lichen Übertragungen im Familienkreis

die Grunderwerbsteuer nur nach dem

dreifachen Einheitswert, auf den nahe

Verwandte den vergünstigten Steuersatz

von 2 % zu zahlen haben. Bei Erbschaf-

ten und Schenkungen ab 1.1.2016 ist

nun künftig allgemein auch bei Über-

tragung im Familienkreis der Verkehrs-

wert die Bemessungsgrundlage für die

Grunderwerbsteuer, sodass allenfalls

eine in Erwägung gezogene Übertragung

noch heuer vorgezogen werden sollte.

Ab 2016 gilt beim unentgeltlichen Er-

werb eine Staffelung nach dem Wert der

Liegenschaft: