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information & recht

Pflichtteilsrecht:

EINE NICHT PFLICHTTEILSBERECHTIGTE PERSON IST Z.B. EIN/E

LEBENSGEFÄHRTE/IN

Pflichtteilsberechtigte Personen

Mag.

a

Angelika

Fehsler-Posset

Rechtsanwältin

www.ra-afp.com

G

rundsätzlich kann man mittels

letztwilliger Verfügung frei

entscheiden, wer den Nachlass,

also das beim Ableben vorhan-

dene Vermögen, erhalten soll. Diese

„Testierfreiheit“ ist aber durch das

Pflichtteilsrecht beschränkt, denn Pflicht-

teilsberechtigte haben gesetzlich einen

Anspruch, selbst wenn testamentarisch

andere Personen als Erben eingesetzt

wurden. Der Pflichtteil steht nur in

wenigen gesetzlich geregelten Fällen

nicht zu.

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Geld-

forderung gegen den Nachlass bzw.

die Erben, die vom reinen Nachlass

berechnet wird, also von dem, was

von den Aktiven nach Abzug der

Verbindlichkeiten verbleibt, und

innerhalb von 3 Jahren geltend

gemacht werden kann. Erfolgte

im Testament die Setzung auf den

Pflichtteil, beträgt die Verjährungsfrist

hingegen 30 Jahre. Anspruch auf den

Pflichtteil haben der Ehepartner, die

Nachkommen (Kinder etc.) oder noch

lebende Vorfahren (Eltern etc.), wenn

Nachkommen fehlen. Die Höhe ist vom

gesetzlichen Erbrecht abhängig, sodass

maßgeblich ist, wie viel geerbt worden

wäre, wenn mangels Testaments die

gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre,

denn der Pflichtteilsanspruch beträgt

bei Nachkommen und Ehegatten

immer die Hälfte, bei Vorfahren ein

Drittel der gesetzlichen Erbquote.

Foto: © Klaus Eppele - Fotolia.com

Machte der Erblasser zu Lebzeiten Schen-

kungen, berechtigt dies unter bestimmten

Voraussetzungen zu einem Pflichtteilsergän-

zungsanspruch.

In manchen Fällen kann es aber auch zu

Anrechnungen auf den Pflichtteil kom-

men, woraus eine Kürzung resultiert. Über

künftige Ansprüche können zu Lebzeiten

mittels formpflichtigen Vertrags Regelungen

getroffen werden, um Streitigkeiten zu

verhindern: Z.B. kann ein potentieller Erbe

zu Lebzeiten auf den möglichen Erbteil

verzichten, wobei dieser Erbverzicht das

gesetzliche Erbrecht und daher auch das

Pflichtteilsrecht ausschließt, aber später die

Einsetzung als Erben per Testament nicht

hindert.

Pflichtteilsberechtigte können auf den

Pflichtteil verzichten, was bedeutsam ist,

weil Erben bei zu erfüllenden Pflichtteilsan-

sprüchen teils mit hohen Geldforderungen

konfrontiert sind, die den Erhalt

des Nachlasses gefährden

können