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Pflichtteilsrecht:
EINE NICHT PFLICHTTEILSBERECHTIGTE PERSON IST Z.B. EIN/E
LEBENSGEFÄHRTE/IN
Pflichtteilsberechtigte Personen
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
www.ra-afp.comG
rundsätzlich kann man mittels
letztwilliger Verfügung frei
entscheiden, wer den Nachlass,
also das beim Ableben vorhan-
dene Vermögen, erhalten soll. Diese
„Testierfreiheit“ ist aber durch das
Pflichtteilsrecht beschränkt, denn Pflicht-
teilsberechtigte haben gesetzlich einen
Anspruch, selbst wenn testamentarisch
andere Personen als Erben eingesetzt
wurden. Der Pflichtteil steht nur in
wenigen gesetzlich geregelten Fällen
nicht zu.
Der Pflichtteilsanspruch ist eine Geld-
forderung gegen den Nachlass bzw.
die Erben, die vom reinen Nachlass
berechnet wird, also von dem, was
von den Aktiven nach Abzug der
Verbindlichkeiten verbleibt, und
innerhalb von 3 Jahren geltend
gemacht werden kann. Erfolgte
im Testament die Setzung auf den
Pflichtteil, beträgt die Verjährungsfrist
hingegen 30 Jahre. Anspruch auf den
Pflichtteil haben der Ehepartner, die
Nachkommen (Kinder etc.) oder noch
lebende Vorfahren (Eltern etc.), wenn
Nachkommen fehlen. Die Höhe ist vom
gesetzlichen Erbrecht abhängig, sodass
maßgeblich ist, wie viel geerbt worden
wäre, wenn mangels Testaments die
gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre,
denn der Pflichtteilsanspruch beträgt
bei Nachkommen und Ehegatten
immer die Hälfte, bei Vorfahren ein
Drittel der gesetzlichen Erbquote.
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Machte der Erblasser zu Lebzeiten Schen-
kungen, berechtigt dies unter bestimmten
Voraussetzungen zu einem Pflichtteilsergän-
zungsanspruch.
In manchen Fällen kann es aber auch zu
Anrechnungen auf den Pflichtteil kom-
men, woraus eine Kürzung resultiert. Über
künftige Ansprüche können zu Lebzeiten
mittels formpflichtigen Vertrags Regelungen
getroffen werden, um Streitigkeiten zu
verhindern: Z.B. kann ein potentieller Erbe
zu Lebzeiten auf den möglichen Erbteil
verzichten, wobei dieser Erbverzicht das
gesetzliche Erbrecht und daher auch das
Pflichtteilsrecht ausschließt, aber später die
Einsetzung als Erben per Testament nicht
hindert.
Pflichtteilsberechtigte können auf den
Pflichtteil verzichten, was bedeutsam ist,
weil Erben bei zu erfüllenden Pflichtteilsan-
sprüchen teils mit hohen Geldforderungen
konfrontiert sind, die den Erhalt
des Nachlasses gefährden
können