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Im Mietrecht:
HEIZTHERMEN UND WARMWASSERBOILER
Neue Erhaltungspflichten
23 | JUNI 2015
AUSBILDUNG ZUM/R
JUGENDBEAUFTRAGTEN
(GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE ARBEIT
IM GEMEINDERAT)
www.improve.or.at|
office@improve.or.atZERTIFIZIERTES BILDUNGSINSTITUT
IM
PROVE-
BILDUNG MIT ZUKUNFT
START:
16.9.2015
geschlossen wurden. Die Regelung gilt
daher nicht nur für neu abgeschlossene,
sondern auch für bereits bestehende
Mietverträge, selbst wenn im Miet-
vertrag eine abweichende Regelung
getroffen ist.
Mieter, die in der Vergangenheit eine
mitgemietete Therme oder einen Boiler
auf eigene Kosten haben reparieren
oder austauschen lassen, können aber
nicht rückwirkend Ersatz vom Vermieter
begehren. Grundsätzlich sind nur solche
Geräte umfasst, die schon bei Beginn
des Mietverhältnisses zur Ausstattung
des Mietobjekts gehörten und daher
mitvermietet sind. Von der Erhaltung
zu unterscheiden ist die Wartung
der Heizgeräte, d.h. die regelmäßige
Überprüfung der Funktionstüchtigkeit
und Reinigung der Geräte sowie die
Messung von Abgaswerten. Der Mie-
ter ist nun gesetzlich verpflichtet, die
Wartung regelmäßig auf seine Kosten
vorzunehmen und kann grundsätzlich
schadenersatzpflichtig werden, wenn
die Therme wegen mangelnder Wartung
defekt wird.
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
www.ra-afp.comO
b ein Mieter die Kosten zu tragen
hat, wenn die Therme repariert
oder getauscht werden muss,
war bisher nicht in allen Fällen
klar zu beantworten. Die Wohnrechtsno-
velle 2015 schuf infolge dieser Rechts-
unsicherheit diesbezüglich nun eine
gesetzliche Regelung, die im Vollanwen-
dungsbereich des Mietrechtsgesetzes
(MRG) sowohl für Wohnungs- als auch
Geschäftsraummieten die zwingende
Erhaltungspflicht des Vermieters für
mitvermietete Heizthermen, Warmwas-
serboiler oder sonstige mitvermietete
Wärmebereitungsgeräte vorsieht. Von
dieser Erhaltungspflicht des Vermieters
sind sämtliche Teile der Geräte umfasst
wie z.B. Heizkörper.
Im Teilanwendungsbereich des MRG ist
die Erhaltungspflicht des Vermieters auf
Wohnungsmietverträge eingeschränkt.
Betroffen sind ebenso Genossenschafts-
wohnungen. Die Neuregelungen sind am
1. 1. 2015 in Kraft getreten und sind ab
dem Inkrafttreten auch auf Mietverträge
anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2015