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information & recht

Die Erbrechtsreform 2015:

NEU IST AUCH DER ANSPRUCH ZUM AUSGLEICH VON PFLEGELEISTUNGEN

FÜR NAHE ANGEHÖRIGE

Sprachlich modernisiert

Mag.

a

Angelika

Fehsler-Posset

Rechtsanwältin

www.ra-afp.com

Foto: ©

pixabay.com

auf die Vereinfachung der Enterbung naher

Angehöriger, die Stärkung der rechtlichen

Position pflegender Angehöriger und die

Einschränkung von Pflichtteilsansprüchen,

wobei deren Berechnung durch eine Verein-

heitlichung von Anrechnungsbestimmungen

vereinfacht wird. Die Formvorschriften für

fremdhändige, also nicht handschriftlich

vom Verfügenden verfasste, letztwillige

Verfügungen werden verschärft.

Das Erbrecht des Ehegatten oder einge-

tragenen Partners wird gestärkt. Unter

bestimmten Umständen wird erstmals

Lebensgefährten ein außerordentliches

Erbrecht eingeräumt, das jenem von Ver-

mächtnisnehmern und dem sogenannten

Heimfallsrecht bei erbloser Verlassenschaft

(Aneignung durch den Bund) vorgehen

wird, wobei dieses aber nur dann eintritt,

wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, so-

dass der Lebensgefährte voraussichtlich auf

dieser Grundlage sehr selten zum Zug kom-

men wird, sodass eine allfällige gewünsch-

te Absicherung des Lebensgefährten auch

künftig meistens nur durch eine letztwillige

Verfügung erzielt werden kann.

D

as Erbrechts-Änderungsgesetz

2015 wird grundlegende Ände-

rungen im mehr als 200 Jahre

in Geltung stehenden Erbrecht

bringen. Im Wesentlichen wird es per

01.01.2017 in Kraft treten. Anlass hierfür

war vor allem die EU-Erbrechts-Verord-

nung (EuErbVO), die auf Todesfälle ab

17.08.2015 unmittelbar anzuwenden ist.

Nunmehr richten sich demnach das

anzuwendende Recht und die (überwie-

gende) Gerichtszuständigkeit bei Todes-

fällen nicht mehr nach der Staatsbür-

gerschaft des Erblassers, sondern nach

seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt,

wobei es aber die Möglichkeit einer

Rechtswahl gibt. Die Bestimmungen des

Erbrechts wurden nicht nur sprachlich

modernisiert, sondern auch inhaltlich

teilweise neu gestaltet, wobei vor allem

auch eine Vereinfachung dieses sehr

komplexen Rechtsgebiets bewirkt wer-

den sollte. Ob dieses Ziel erreicht wurde,

wird vor allem die Praxis zeigen, wenn

die neuen Regelungen anzuwenden sind.

Die Reform bezieht sich im Wesentlichen

23 | DEZEMBER 2015